Rund um KFZ - Fahrzeugüberführung - KFZ- Zulassung - KFZ - Aufbereitung

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bereich KFZ - Zulassung der Firma A.V.V.R. 

1. Die Firma A.V.V.R. übernimmt für den Kunden die Beantragung der Kfz-Zulassung
 bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle. Dazu hat der Kunde der Firma A.V.V.R
 sämtliche für die Kfz-Zulassung erforderlichen Unterlagen im Original vorzulegen.

2. Die Beauftragung der Firma A.V.V.R umfaßt grundsätzlich die Bevollmächtigung
 durch den Kunden, sämtliche erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrage des
 Kunden abzuschließen und Erklärungen abzugeben, soweit nichts anderes vereinbart
 wird die Firma A.V.V.R.. Dazu gehört auch der Abschluß einer Kfz-Versicherung, die Schilderprägung sowie die Weiterleitung der  erforderlichen Erklärungen an die Kfz-Zulassungsstelle.

3. Sollte die Kfz-Zulassungsstelle die Zulassung des Kraftfahrzeuges aus Gründen
 verweigern, die weder die Firma A.V.V.R. noch ein von ihr mit der Zulassung
 Beauftragter zu vertreten hat, kann eine Bearbeitungsgebühr  15,00 € zuzüglich MwsT    erhoben werden. Diese Bearbeitungsgebühr erfolgt als Gegenleistung für die Dienstleistungen,die Firma A.V.V.R.  im Zusammenhang mit der Abwicklung des Zulassungsauftrages erbracht hat. Die Bearbeitungsgebühr kann fällig werden, sobald die
 Firma A.V.V.R. dem Kunden den Grund für die Ablehnung der Kfz-Zulassung
 mitgeteilt hat.

4. Wir weisen ausdrücklich auf das gesetzliche Widerrufs- oder Rückgaberecht nach
 §312 d BGB hin. Hiernach steht dem privaten Verbraucher bei Einsatz von Fern-
 kommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen
 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht innerhalb einer 14-tägigen Frist zu.

5. Erfüllungsort für alle Leistungen aus der mit der Firma A.V.V.R. bestehenden
 Geschäftsbeziehungen ist Ludwigsburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen die Firma A.V.V.R. ist Ludwigsburg. Dieses gilt auch für Klagen der Firma A.V.V.R. gegen
 den Kunden soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
 oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


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